Kurzmeldung nach einem Fachbeitrag vom 22.07.2026. Es geht um vorläufige Entscheidungen, nicht um eine einheitliche Linie.
Worum es geht
Seit dem 22.08.2024 gilt im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a Abs. 1a StVG). Zuvor lag der Wert bei 1,0 ng/ml. Streitig ist, ob eine frühere Fahrt unter dem alten Wert als „Zuwiderhandlung“ nach § 13a FeV zählt, wenn die Behörde wegen wiederholter Fahrten eine MPU anordnet. [1]
Die Entscheidung
Das VG Stuttgart hat mit Beschluss vom 24.04.2026 (Az. 5 K 4570/26) im Eilverfahren entschieden, dass eine Fahrt aus dem Jahr 2020 mit 2,1 ng/ml nicht mehr als Zuwiderhandlung zählt, weil sie unter dem heutigen Grenzwert liegt. Damit fehlte nach Auffassung des Gerichts die Grundlage für die MPU-Anordnung, und die Weigerung durfte nicht zum Schluss auf Ungeeignetheit führen. [1]
Andere Gerichte
- VG Aachen (19.02.2026, 3 K 1825/25): ebenso.
- VG Kassel (11.04.2025, 2 L 569/25.KS): gegenteilige Auffassung.
- VGH Mannheim (11.12.2025, 13 S 1559/25) und OVG Münster (15.12.2025, 16 B 552/25): Ein einzelner aktueller Verstoß trägt eine MPU-Anordnung ohne weitere Tatsachen nicht.
Alle genannten Entscheidungen betreffen die Anordnung der MPU im Einzelfall. [1]
Quellen
Stand der Recherche: 22.10.2026. Wir prüfen die Beiträge regelmäßig, Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.